Abs1;
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RÄG 2015;
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Anders als bei der Berechnung des "Nachlasspflichtteiles", bei welcher der Noterbe an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles teilnimmt, sind bei der Ermittlung des "Schenkungspflichtteiles" Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-10 8 Ob 518/83 Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 638/86 Vgl auch; Beisatz: Der für den Todestag ermittelte Schenkungspflichtteil des Geschenknehmers ist nur nach dem gesetzlichen Zinsfluss zu verzinsen. (T1) TE OGH 1992-03-12 6 Ob 633/91 Veröff: NZ 1993,13 TE OGH 1994-02-17 2 Ob 593/93 Auch TE OGH 1996-09-05 2 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände, zugrundezulegen. (T2) TE OGH 2002-07-11 6 Ob 117/02b Auch; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T3) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 109/03b Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333
Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T4)Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach Paragraph 1333,
Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T4) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen. (T5) Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T6) Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T7) Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 82/10i TE OGH 2013-03-14 2 Ob 65/12s Auch TE OGH 2015-12-16 2 Ob 224/15b Auch; Beisatz: Hier: Vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes ‑ hier in eine Stiftung eingebrachtes ‑ Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist. (T8) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Auch; Veröff: SZ 2017/82 TE OGH 2020-06-29 2 Ob 150/19a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012922
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.