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OGH Rechtssatz RS0019122 (8Ob569/83 (8Ob570/83))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019122 Entscheidungsdatum10.05.1984 Geschäftszahl8Ob569/83 (8Ob570/83); 8Ob107/05a; 2Ob130/16f NormABGB §956; ABGB idF ErbRÄG 2015 §603ABGB §956; ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §603 RechtssatzDurch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-10 8 Ob 569/83 Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662 TE OGH 2006-08-03 8 Ob 107/05a Auch; Beisatz: Eine dem Widerrufsverzicht aushöhlende Potestativbedingung liegt auch dann vor, wenn die dem Vertrag beigefügte Bedingung dem Schenker - wenn auch unter einschränkenden Bedingungen - eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht, sodass von einem uneingeschränkten Verfügungsverzicht, wie er in § 956 ABGB als Gültigkeitserfordernis der Schenkung auf den Todesfall normiert ist, nicht mehr gesprochen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2006/115Auch; Beisatz: Eine dem Widerrufsverzicht aushöhlende Potestativbedingung liegt auch dann vor, wenn die dem Vertrag beigefügte Bedingung dem Schenker - wenn auch unter einschränkenden Bedingungen - eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht, sodass von einem uneingeschränkten Verfügungsverzicht, wie er in Paragraph 956, ABGB als Gültigkeitserfordernis der Schenkung auf den Todesfall normiert ist, nicht mehr gesprochen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2006/115 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 130/16f Vgl; Beisatz: Bei einer Schenkung unter der auflösenden Wollensbedingung, die Schenkerin könne je nach Belieben den Schenkungsvertrag wieder aufheben, handelt es sich um eine bis zum Tod der Erblasserin von dieser frei widerrufliche Schenkung ("unechte" Schenkung auf den Todesfall). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019122

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.