5Ob616/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1984 Geschäftszahl5Ob616/83 NormABGB §540;
ABGB §542;
RechtssatzWurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach § 540 ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach § 223 StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB nicht gegeben ist.Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach Paragraph 540, ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach Paragraph 223, StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht gegeben ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/15 5 Ob 616/83 NZ 1984,179 = JBl 1985,166 = SZ 57/95 RechtssatznummerRS0012265