Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob542/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1984 Geschäftszahl6Ob542/83; 7Ob2237/96p NormABGB §484;

ABGB §491;

ABGB §854;

ABGB §863 M;

RechtssatzKommt der Fläche eines ehemaligen Grenzgrabens nicht bloß die Funktion einer wechselseitigen "Abscheidung" sondern vor allem eine - dem Nutzen der beiderseits anliegenden Gründe dienende - Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer zu, so ist in der diesbezüglichen jahrzehntelangen Verwendung eine (schlüssige) Widmung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grenzstreifens zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer durch die Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt. Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach § 491 ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des § 484 ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen Interessen anderer Grundeigentümer zu beachten.Kommt der Fläche eines ehemaligen Grenzgrabens nicht bloß die Funktion einer wechselseitigen "Abscheidung" sondern vor allem eine - dem Nutzen der beiderseits anliegenden Gründe dienende - Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer zu, so ist in der diesbezüglichen jahrzehntelangen Verwendung eine (schlüssige) Widmung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grenzstreifens zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer durch die Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt.

Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach Paragraph 491, ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des Paragraph 484, ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen Interessen anderer Grundeigentümer zu beachten.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/17 6 Ob 542/83 Veröff: SZ 57/96 TE OGH 1996/11/20 7 Ob 2237/96p Auch RechtssatznummerRS0011800

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.