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{'item': ['6Ob587/84', '4Ob539/95', '6Ob1522/96', '4Ob342/98t', '2Ob229/09d', '3Ob119/11p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012854 Entscheidungsdatum17.05.1984 Geschäftszahl6Ob587/84; 4Ob539/95; 6Ob1522/96; 4Ob342/98t; 2Ob229/09d; 3Ob119/11p NormABGB §771; ABGB §812 B RechtssatzSo lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach § 812 ABGB nicht vorweg abgesprochen werden.So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach Paragraph 812, ABGB nicht vorweg abgesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-17 6 Ob 587/84 NZ 1985,148 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 539/95 Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen; daher ist hier kein Platz für die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses durch den Erben. (T1) Veröff: SZ 68/126Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (Paragraphen 784, 804, ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach Paragraph 762, ABGB zu prüfen; daher ist hier kein Platz für die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses durch den Erben. (T1) Veröff: SZ 68/126 TE OGH 1996-03-14 6 Ob 1522/96 Auch TE OGH 1999-02-04 4 Ob 342/98t Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 72/19Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (Paragraphen 784, 804, ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach Paragraph 762, ABGB zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 72/19 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 229/09d Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nicht aber ist auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht. (T3); Beisatz: Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn bescheinigt wird, dass der Noterbe wirksam enterbt wurde und seine Pflichtteilsforderung daher nicht zu Recht besteht. Dies gilt umso mehr, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. Dem Noterben muss aber die Möglichkeit gewährt werden zu bescheinigen, dass sein Verzicht unwirksam sei. Aufgrund einer solchen Bescheinigung ist zu entscheiden, ob der Noterbe legitimiert ist, die Absonderung des Nachlassvermögens zu begehren. (T4); Veröff: SZ 2010/69 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 119/11p Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.