RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070705 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl2Ob555/84; 1Ob707/87; 3Ob508/88; 2Ob562/88; 7Ob657/88; 8Ob609/90; 7Ob570/91; 7Ob576/91; 7Ob578/91; 6Ob576/91; 8Ob563/91; 6Ob9/02w; 3Ob216/03s; 2Ob79/03m; 8Ob94/12z; 3Ob181/13h; 8Ob105/14w; 7Ob204/14x; 5Ob217/16x; 9Ob21/19g; 2Ob134/19y; 8Ob74/24a NormMRG §30 Abs2 Z13 RechtssatzEin als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-22 2 Ob 555/84 Veröff: MietSlg XXXVI/20 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 707/87 TE OGH 1988-03-02 3 Ob 508/88 Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11 TE OGH 1988-07-12 2 Ob 562/88 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 657/88 Veröff: ImmZ 1989,153 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 609/90 Beisatz: Hier: Es kann also nicht der Eigenbedarf schlechthin, sondern nur ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietverhältnis rechtswirksam vereinbart werden und dieser Fall muss sodann tatsächlich eingetreten sein. (T1) Veröff: WoBl 1992/18 , 21 TE OGH 1991-07-25 7 Ob 570/91 Veröff: ImmZ 1991,388 TE OGH 1991-07-25 7 Ob 576/91 TE OGH 1991-09-04 7 Ob 578/91 Beisatz: Die Veräußerung des Bestandobjektes für sich allein ist kein wichtiger Umstand für die Kündigung. (T2) TE OGH 1991-09-12 6 Ob 576/91 TE OGH 1991-10-10 8 Ob 563/91 Veröff: EvBl 1992/102 S 446 = JBl 1992,534 TE OGH 2002-09-12 6 Ob 9/02w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-12-17 3 Ob 216/03s Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T3)Vgl auch; Beisatz: Welcher nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T3) TE OGH 2004-02-12 2 Ob 79/03m Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T4) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 94/12z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 181/13h Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T5) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 105/14w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 204/14x TE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x Auch TE OGH 2019-05-15 9 Ob 21/19g Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T6)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbart […].“ (T6) TE OGH 2020-02-27 2 Ob 134/19y Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T7) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070705
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