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{'item': ['9Os51/84', '11Os143/85', '12Os127/91', '15Os97/96', '12Os41/98', '13Os76/08p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.05.1984 Geschäftszahl9Os51/84; 11Os143/85; 12Os127/91; 15Os97/96; 12Os41/98; 13Os76/08p NormFinStrG §29 Abs2 Rechtssatz§ 29 Abs 2 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren und erfordert mithin volle Schadensgutmachung. Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld innerhalb Jahresfrist führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. Welche Umstände die Erfüllung dieser Bedingung hinderten ist gleichgültig (hier: Nichtannahme von der Abgabenbehörde angebotenen Zessionen).Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren und erfordert mithin volle Schadensgutmachung. Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld innerhalb Jahresfrist führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. Welche Umstände die Erfüllung dieser Bedingung hinderten ist gleichgültig (hier: Nichtannahme von der Abgabenbehörde angebotenen Zessionen). EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/22 9 Os 51/84 TE OGH 1985/12/19 11 Os 143/85 nur: Ist als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren. (T1) Veröff: RZ 1986/53 S 172 TE OGH 1992/02/20 12 Os 127/91 Vgl auch; Beisatz: Wird die grundlegende (objektive) Bedingung der fristgerechten vollen Schadensgutmachung nicht erfüllt, wirkt die Selbstanzeige nicht strafaufhebend, gleichgültig welche Umstände dafür den Ausschlag gaben. (T2) TE OGH 1996/12/05 15 Os 97/96 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998/08/27 12 Os 41/98 nur: Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld ohne Verzug führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. (T3); Beisatz: Ebenso die Verrechnung der selbst deklarierten Abgabenschuld mit einer tatsächlich vorhandenen und den gesamten geschuldeten Abgabenbetrag deckenden Gutschrift auf dem gemäß § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen. Dem bloßen Vertrauen auf das Bestehen einer Gutschrift kommt nach § 29 FinStrG keine Bedeutung zu. (T4) nur: Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld ohne Verzug führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. (T3); Beisatz: Ebenso die Verrechnung der selbst deklarierten Abgabenschuld mit einer tatsächlich vorhandenen und den gesamten geschuldeten Abgabenbetrag deckenden Gutschrift auf dem gemäß Paragraph 213, BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen. Dem bloßen Vertrauen auf das Bestehen einer Gutschrift kommt nach Paragraph 29, FinStrG keine Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2008/10/01 13 Os 76/08p Vgl auch; Beisatz: Aus der kontokorrentmäßigen Führung eines Abgabenkontos (§ 213 Abs 1 BAO) folgt, dass Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, (von Amts wegen) auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind (§ 214 Abs 1 BAO), wobei nur das tatsächliche Vorhandensein, nicht die Rechtmäßigkeit eines ausgewiesenen Guthabens bei derartigen Buchungsvorgängen eine Rolle spielt. (T5) Vgl auch; Beisatz: Aus der kontokorrentmäßigen Führung eines Abgabenkontos (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) folgt, dass Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, (von Amts wegen) auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind (Paragraph 214, Absatz eins, BAO), wobei nur das tatsächliche Vorhandensein, nicht die Rechtmäßigkeit eines ausgewiesenen Guthabens bei derartigen Buchungsvorgängen eine Rolle spielt. (T5) RechtssatznummerRS0086301

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.