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{'item': '1Ob550/84; 1Ob532/94; 1Ob2020/96g; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 8Ob127/02p; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 7Ob235/11

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0038270 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl1Ob550/84; 1Ob532/94; 1Ob2020/96g; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 8Ob127/02p; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 7Ob235/11a; 4Ob27/14w; 7Ob70/17w; 1Ob36/23k NormABGB §1151 XABGB §1151 römisch zehn ABGB §1299 B ABGB §1295 IIcABGB §1295 römisch zwei c ÄrzteG 1998 §51 Abs1 ÄrzteG 1984 §22a KAG §10 RechtssatzDie Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL_EGMR 1984-05-23 1 Ob 550/84 Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Auch; Beisatz: Die ärztliche Dokumentation in Form von Operationsberichten udgl ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. (T1) Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2020/96g Vgl auch TE OGH 1997-09-04 2 Ob 235/97s Vgl auch; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T2) TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2121/96z Beis wie T1 TE OGH 2001-08-16 8 Ob 134/01s Beis wie T2 TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p nur: Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. (T3); Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2003-10-08 9 Ob 116/03d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-12 1 Ob 139/04d Vgl auch; Beisatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. (T4); Veröff: SZ 2004/122Vgl auch; Beisatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. (T4); Veröff: SZ 2004/122 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 37/06v Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T5) TE OGH 2006-03-28 10 Ob 19/06a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst im Fall einer - hier nicht gegebenen - non-liquet-Situation bedeutsam werden. (T6) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 235/11a Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 27/14w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 70/17w Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. (T7) Beisatz: Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T8) Anm: So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0026236.Anmerkung, So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0026236. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038270

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