RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012273 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl1Ob581/84; 6Ob690/83; 1Ob175/99p; 3Ob87/03w; 9Ob124/04g; 7Ob43/07k; 1Ob281/06i; 8Ob112/08s; 2Ob257/09x; 6Ob264/11h; 3Ob157/12b; 2Ob18/14g; 8Ob122/14w; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y; 2Ob220/20x NormABGB §542 RechtssatzDer Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich.Der Regelung des Paragraph 542, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-23 1 Ob 581/84 Veröff: NZ 1985,13 TE OGH 1984-09-27 6 Ob 690/83 nur: Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T1) Veröff: SZ 57/147 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 175/99p TE OGH 2003-06-25 3 Ob 87/03w Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers können nach § 542 ABGB erbunwürdig machen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers können nach Paragraph 542, ABGB erbunwürdig machen. (T2) Beisatz: Dafür, dass die Erbunwürdigkeit eines Erben nach Abgabe einer Erbserklärung nicht mehr eintreten könnte beziehungsweise den Substitutionsfall nicht auslösen könnte, fehlen im Gesetz jedwede Anhaltspunkte. (T3) TE OGH 2004-11-17 9 Ob 124/04g TE OGH 2007-03-28 7 Ob 43/07k Beis wie T2; Beisatz: Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor. (T4) Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T5) Veröff: SZ 2007/48 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 281/06i TE OGH 2009-02-23 8 Ob 112/08s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-01-28 2 Ob 257/09x Vgl auch TE OGH 2012-01-12 6 Ob 264/11h nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 157/12b Auch TE OGH 2014-04-29 2 Ob 18/14g Beisatz: Hier aber: Behebung von Sparbüchern der Erblasserin durch Legatar unter deren Offenlegung aufgrund (falscher) Rechtsauskünfte. (T6) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 122/14w vgl; Beisatz: Ob Erbunwürdigkeit im Sinn des § 542 ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)vgl; Beisatz: Ob Erbunwürdigkeit im Sinn des Paragraph 542, ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7) TE OGH 2021-01-28 2 Ob 174/20g vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8) Anm: SZ 2021/8Anmerkung, SZ 2021/8 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 75/20y Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 542, ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 220/20x Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012273
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