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{'item': ['3Ob507/84', '1Ob671/87', '7Ob718/87', '5Ob629/88', '4Ob103/97v', '5Ob111/03i', '7Ob153/04g', '3Ob156/05w', '3Ob24/08p', '3Ob116/08t', '3Ob9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050710 Entscheidungsdatum23.05.1984 Geschäftszahl3Ob507/84; 1Ob671/87; 7Ob718/87; 5Ob629/88; 4Ob103/97v; 5Ob111/03i; 7Ob153/04g; 3Ob156/05w; 3Ob24/08p; 3Ob11

§3

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§6

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§9; KO §28 Rechtssatz

Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht daher der Anfechtung nichts im Wege. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-23 3 Ob 507/84 Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen,272) TE OGH 1987-11-11 1 Ob 671/87 Veröff: ÖBA 1988,503 TE OGH 1987-11-26 7 Ob 718/87 Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 629/88 Veröff: SZ 61/224 TE OGH 1997-04-08 4 Ob 103/97v nur: Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. (T1) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 111/03i Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3

angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T2)Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins bis 3

angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T2) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 153/04g nur T1; Veröff: SZ 2004/134 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 156/05w Beisatz: Wenn jedoch nur das Verpflichtungsgeschäft (in casu: Kaufvertrag über eine Liegenschaft) angefochten wird, kommt es bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch das Verfügungsgeschäft angefochten hat. (T3) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 24/08p Auch; nur T1 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 116/08t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nach Paragraph 28, KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 95/13m nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäftes innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T5)nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäftes innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.