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Europaius

3Ob33/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1984 Geschäftszahl3Ob33/84 NormABGB §957; ABGB §959; ABGB §1090 IIe; EO §26; EO §308 B; EO §331ABGB §957; ABGB §959; ABGB §1090 römisch zwei e; EO §26; EO §308 B; EO §331 F; EO §333 RechtssatzBei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog § 306 EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß § 26 EO beischaffen.Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog Paragraph 306, EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß Paragraph 26, EO beischaffen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/30 3 Ob 33/84 Veröff: EvBl 1985/53 S 244 = SZ 57/102 RechtssatznummerRS0000673

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