OGH Rechtssatz RS0004000 (3Ob33/84)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004000 Entscheidungsdatum30.05.1984 Geschäftszahl3Ob33/84; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob257/16i NormABGB §957; ABGB §959; ABGB §1090 IIe; EO §308 B; EO §331 F; EO §333ABGB §957; ABGB §959; ABGB §1090 römisch zwei e; EO §308 B; EO §331 F; EO §333 RechtssatzDie Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie Paragraph 308, EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie Paragraph 333, EO) verwendet.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-30 3 Ob 33/84 Veröff: SZ 57/102 = EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 217/05s Auch; nur: Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. (T1) Veröff: SZ 2006/66 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h Auch; nur T1 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 257/16i nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004000