RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019365 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl3Ob540/84; 7Ob516/92; 1Ob536/93 (1Ob537/93); 1Ob238/03m; 8Ob99/09f; 1Ob230/12y; 3Ob251/13b; 4Ob190/15t; 8Ob52/14a; 9Ob35/16m; 3Ob220/16y; 10Ob44/17v; 10Ob53/17t; 7Ob155/18x; 7Ob147/24d; 9Ob73/25p NormABGB §983 RechtssatzDer Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-30 3 Ob 540/84 Veröff: NZ 1985,230 TE OGH 1992-03-05 7 Ob 516/92 TE OGH 1993-07-02 1 Ob 536/93 Auch; Veröff: SZ 66/81 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 238/03m Auch; Beisatz: Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. (T1) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 99/09f Auch; nur: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. (T2) TE OGH 2013-01-31 1 Ob 230/12y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen. (T3) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 251/13b Beisatz: Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (T4) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 190/15t Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T5) TE OGH 2015-12-15 8 Ob 52/14a TE OGH 2016-06-24 9 Ob 35/16m Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 220/16y Beis wie T3 TE OGH 2017-11-14 10 Ob 44/17v Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/125 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 53/17t Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T6) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x TE OGH 2024-09-23 7 Ob 147/24d TE OGH 2026-03-18 9 Ob 73/25p Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019365
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.