OGH Rechtssatz RS0018264 (1Ob593/84 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018264 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl1Ob593/84; 8Ob521/85; 3Ob594/86; 3Ob144/14v; 3Ob155/21x; 8Ob101/25y; 2Ob185/25g NormABGB §918 IVaABGB §918 römisch vier a RechtssatzDer Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-05 1 Ob 593/84 TE OGH 1985-07-10 8 Ob 521/85 TE OGH 1986-12-10 3 Ob 594/86 Auch TE OGH 2015-05-20 3 Ob 144/14v Auch; Beisatz: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung; siehe RS0013923. (T1); Veröff: SZ 2015/51 TE OGH 2021-11-25 3 Ob 155/21x TE OGH 2025-10-21 8 Ob 101/25y TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2)vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018264