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{'item': ['4Ob49/84', '4Ob49/85', '9ObA335/89', '8ObA273/98z', '9ObA109/03z', '9ObA34/10f']}

Obsah (4)§2§5§10§20b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021607 Entscheidungsdatum05.06.1984 Geschäftszahl4Ob49/84; 4Ob49/85; 9ObA335/89; 8ObA273/98z; 9ObA109/03z; 9ObA34/10f NormABGB §1152 B;

§2

;

§5

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§10

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§20bRechtssatz

Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (das ist die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und auf der Rückreise von dort verbrachten Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft lassen sich aber für die Intensität, mit der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während einer Dienstreise zur Verfügung steht, keine allgemein gültigen Aussagen machen, weil dies von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Reise und des verwendeten Verkehrsmittels abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-05 4 Ob 49/84 Veröff: EvBl 1984(150 S 607 = Arb 10356 = RdW 1984,284 = JBl 1985,309 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger) TE OGH 1985-04-23 4 Ob 49/85 Vgl; Beisatz: Zu der - auch im

nicht geregelten - Frage, wie weit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit mit in Anschlag zu bringen sind, wurde in 4 Ob 49/84 nicht Stellung genommen. (T1) Veröff: Arb 10449 = SZ 57/103 TE OGH 1990-02-28 9 ObA 335/89 Vgl auch TE OGH 1999-04-15 8 ObA 273/98z Vgl auch; nur: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen. (T2); Beisatz: Reisezeit stellt dann auf die Höchstgrenzen des

anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit - wie etwa bei einem Monteur - zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört. (T3); Beisatz: Hat der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei der Dienstfahrt selbst gelenkt, ist schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen. (T4); Beisatz: Hier:

idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T5); Veröff: SZ 72/71Vgl auch; nur: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen. (T2); Beisatz: Reisezeit stellt dann auf die Höchstgrenzen des

anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit - wie etwa bei einem Monteur - zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört. (T3); Beisatz: Hat der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei der Dienstfahrt selbst gelenkt, ist schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen. (T4); Beisatz: Hier:

in der Fassung vor den Novellen BGBl römisch eins 1997/8 und BGBl römisch eins 1997/46. (T5); Veröff: SZ 72/71 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 109/03z Auch; nur T2; Beisatz: Nicht jede Reisetätigkeit ist Reisezeit iSd §20bAZG und damit Arbeitszeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer einen - gewöhnlichen - Dienstort hat, den er vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen. (T6) TE OGH 2010-05-26 9 ObA 34/10f Vgl; Beisatz: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung sind grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.