RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051838 Entscheidungsdatum05.06.1984 Geschäftszahl4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84); 9ObA147/87; 9ObA605/90; 9ObA181/91; 9ObA604/93; 9ObA1/21v NormAZG §10 Abs2 RechtssatzNur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des § 10 AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen.Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des Paragraph 10, AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-05 4 Ob 57/84 Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357 TE OGH 1987-12-16 9 ObA 147/87 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,297 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 605/90 Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879 TE OGH 1991-11-06 9 ObA 181/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1994-04-06 9 ObA 604/93 nur: Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. (T2) TE OGH 2021-01-27 9 ObA 1/21v Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T3)Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und Paragraph 5, Absatz 3, KA-AZG. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051838
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