RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058528 Entscheidungsdatum05.06.1984 Geschäftszahl4Ob60/83; 9ObA24/87; 8ObA2046/96g; 8ObA94/98a; 9ObA57/00y; 9ObA220/02x; 9ObA101/03y; 8ObA72/04b; 8ObA87/05k; 8ObA30/06d; 9ObA29/09v; 9ObA121/10z; 9ObA96/11z; 9ObA52/14h; 2Ob176/16w; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h NormEFZG §2; EFZG §3; GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1 RechtssatzOb eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-05 4 Ob 60/83 Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355 TE OGH 1987-07-01 9 ObA 24/87 Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt X, VIII Z 6 und 7 des KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt römisch zehn, römisch acht Ziffer 6 und 7 des KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T1) TE OGH 1997-01-30 8 ObA 2046/96g nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. (T2) Veröff: SZ 70/20 TE OGH 1998-04-16 8 ObA 94/98a Auch; Beisatz: Es kommt sohin nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T3) TE OGH 2000-03-02 9 ObA 57/00y Auch; nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung. (T4) Beisatz: Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt. (T5) Beisatz: Dass Reisekosten pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen beziehungsweise die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden. (T6) TE OGH 2003-01-22 9 ObA 220/02x Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale kann nach ihrem Inhalt nur dahin verstanden werden, dass damit ein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand abgegolten werden soll. (T7) Veröff: SZ 2003/3 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 101/03y Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf die steuerrechtliche oder sozialrechtliche Beurteilung an. (T8) TE OGH 2005-06-30 8 ObA 72/04b Vgl auch TE OGH 2006-03-30 8 ObA 87/05k Beis wie T5; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T9) TE OGH 2006-05-11 8 ObA 30/06d Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2009-12-15 9 ObA 29/09v nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei pauschaler Abgeltung kommt es für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf an, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist. (T10) Beisatz: Hier: Tag- und Übernächtigungsgeld gemäß Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung" (basierend auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen) als Aufwandersatz. (T11) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 121/10z Beis wie T8; Beisatz: Hier: ISd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 steuerbegünstigte Essensgutscheine. (T12)Beis wie T8; Beisatz: Hier: ISd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988 steuerbegünstigte Essensgutscheine. (T12) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 96/11z Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG. (T13)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd Paragraph 8, Absatz 2, PatG. (T13) Veröff: SZ 2011/109 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 52/14h Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des „Entgelts“ fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ‑ von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T14)Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des „Entgelts“ fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ‑ von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T14) TE OGH 2017-05-16 2 Ob 176/16w Vgl auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Vgl; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058528
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.