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{'item': ['10Os61/84', '13Os104/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.1984 Geschäftszahl10Os61/84; 13Os104/91 NormDSchG §14 Abs1; DSchG §14 Abs2; RechtssatzMaßgebendes Kriterium dafür, ob eine Sache im Sinn des § 14 Abs 1 DSchG als Denkmal zerstört (oder bloß verändert) wurde, ist die Frage, ob das betreffende Objekt vom Gesichtspunkt der Vorschriften über den Denkmalschutz noch mit den übrig gebliebenen Resten gleichgestellt (VwGH vom 23.

  1. 1960, Zl 2121/59) - oder mit anderen Worten: ob noch von einer Identität des vorhandenen, gleichwohl veränderten Objekts mit dem seinerzeit unter Schutz gestellten als Denkmal gesprochen - werden kann oder ob demgegenüber bereits ein vollständiger Untergang jenes Objekts als Denkmal angenommen werden muß. Es ist daher in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der für die Unterstellung wesentlich gewesene individuelle Denkmal - Charakter des in seiner stofflichen Unversehrtheit beeinträchtigten Objekts zur Gänze vernichtet und damit die Identität des Denkmals als solche bereits erloschen ist oder noch nicht; auf die (sonstige) Gebrauchs - Funktion der betreffenden Sache kommt es dabei nicht notwendigerweise entscheidend an.Maßgebendes Kriterium dafür, ob eine Sache im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, DSchG als Denkmal zerstört (oder bloß verändert) wurde, ist die Frage, ob das betreffende Objekt vom Gesichtspunkt der Vorschriften über den Denkmalschutz noch mit den übrig gebliebenen Resten gleichgestellt (VwGH vom 23.
  2. 1960, Zl 2121/59) - oder mit anderen Worten: ob noch von einer Identität des vorhandenen, gleichwohl veränderten Objekts mit dem seinerzeit unter Schutz gestellten als Denkmal gesprochen - werden kann oder ob demgegenüber bereits ein vollständiger Untergang jenes Objekts als Denkmal angenommen werden muß. Es ist daher in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der für die Unterstellung wesentlich gewesene individuelle Denkmal - Charakter des in seiner stofflichen Unversehrtheit beeinträchtigten Objekts zur Gänze vernichtet und damit die Identität des Denkmals als solche bereits erloschen ist oder noch nicht; auf die (sonstige) Gebrauchs - Funktion der betreffenden Sache kommt es dabei nicht notwendigerweise entscheidend an. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/05 10 Os 61/84 Veröff: EvBl 1985/62 S 279 = SSt 55/38 TE OGH 1992/03/18 13 Os 104/91 Vgl aber; Beisatz: Als "Zerstörung" im Sinn des § 14 Abs 1 DSchG gilt gemäß dem § 4 Abs 1 lit a DSchG idF des am 01.01.1991 in Kraft getretenen BG vom 05.07.1990, BGBl 473, die tatsächliche vollständige Vernichtung des Denkmals; diese liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. (T1) Vgl aber; Beisatz: Als "Zerstörung" im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, DSchG gilt gemäß dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, DSchG in der Fassung des am 01.01.1991 in Kraft getretenen BG vom 05.07.1990, Bundesgesetzblatt 473, die tatsächliche vollständige Vernichtung des Denkmals; diese liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. (T1) RechtssatznummerRS0054328

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.