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{'item': ['10Os61/84', '13Os104/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.1984 Geschäftszahl10Os61/84; 13Os104/91 NormDSchG §14 Abs1; DSchG §14 Abs2; RechtssatzDer Begriff "Zerstören" ist in § 14 Abs 1 DSchG im gleichen Sinn auszulegen wie in § 125 StGB; darnach wird sohin in beiden Tatbeständen eine solche Beeinträchtigung der stofflichen Unversehrtheit einer Sache umschrieben, die zur gänzlichen Aufhebung von deren bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit führt. Durch die Objektbezogenheit dieser bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit einer Sache als Angriffsziel gewinnt aber der in Rede stehende Begriff in § 125 StGB einerseits und in § 14 Abs 1 DSchG anderseits einen durchaus verschiedenen Bedeutungsgehalt: als Objekt der Brauchbarkeits - Ausschaltung wird die Sache im einen Fall mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand, im anderen dagegen im Hinblick auf jene als Denkmal im Sinn des § 1 Abs 1 DSchG erfaßt. Durch die Vollständigkeit der Ausschaltung ihrer (solcherart jeweils spezifischen) Brauchbarkeit hinwieder unterscheidet sich das Zerstören einer Sache sowohl von ihrer bloßen Beschädigung (als alternative Begehungsart des Vergehens nach § 125 StGB) als auch von ihrer bloßen Veränderung (als Tathandlung der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 2 DSchG).Der Begriff "Zerstören" ist in Paragraph 14, Absatz eins, DSchG im gleichen Sinn auszulegen wie in Paragraph 125, StGB; darnach wird sohin in beiden Tatbeständen eine solche Beeinträchtigung der stofflichen Unversehrtheit einer Sache umschrieben, die zur gänzlichen Aufhebung von deren bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit führt. Durch die Objektbezogenheit dieser bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit einer Sache als Angriffsziel gewinnt aber der in Rede stehende Begriff in Paragraph 125, StGB einerseits und in Paragraph 14, Absatz eins, DSchG anderseits einen durchaus verschiedenen Bedeutungsgehalt: als Objekt der Brauchbarkeits - Ausschaltung wird die Sache im einen Fall mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand, im anderen dagegen im Hinblick auf jene als Denkmal im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, DSchG erfaßt. Durch die Vollständigkeit der Ausschaltung ihrer (solcherart jeweils spezifischen) Brauchbarkeit hinwieder unterscheidet sich das Zerstören einer Sache sowohl von ihrer bloßen Beschädigung (als alternative Begehungsart des Vergehens nach Paragraph 125, StGB) als auch von ihrer bloßen Veränderung (als Tathandlung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 2, DSchG). EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/05 10 Os 61/84 Veröff: EvBl 1985/62 S 279 = SSt 55/38 TE OGH 1992/03/18 13 Os 104/91 Vgl aber; Beisatz: Als "Zerstörung" im Sinn des § 14 Abs 1 DSchG gilt gemäß dem § 4 Abs 1 lit a DSchG idF des am 01.01.1991 in Kraft getretenen BG vom 05.07.1990, BGBl 473, die tatsächliche vollständige Vernichtung des Denkmals; diese liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. (T1) Vgl aber; Beisatz: Als "Zerstörung" im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, DSchG gilt gemäß dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, DSchG in der Fassung des am 01.01.1991 in Kraft getretenen BG vom 05.07.1990, Bundesgesetzblatt 473, die tatsächliche vollständige Vernichtung des Denkmals; diese liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. (T1) RechtssatznummerRS0054342

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