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{'item': ['11Os31/84', '10Os98/85 (10Os99/85)', '12Os15/93', '15Os202/96', '15Os124/04', '15Os22/07k', '13Os9/10p', '14Os107/10g', '15Os50/12k', '13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098035 Entscheidungsdatum06.06.1984 Geschäftszahl11Os31/84; 10Os98/85 (10Os99/85); 12Os15/93; 15Os202/96; 15Os124/04; 15Os22/07k; 13Os9/10p; 14Os107/10g; 15O

§193

Abs5;

§276

;

§276aRechtssatz

Gemäß § 193 Abs 5

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276 a

neu durchzuführen ist - oder wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird - und sei es auch nach den §§ 468 Abs 1 Z 1 und 2, 489 Abs 1

. Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276

verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4

) noch nicht abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 193, Absatz 5,

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß Paragraph 276, a

neu durchzuführen ist - oder wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird - und sei es auch nach den Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 489 Absatz eins,

. Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß Paragraph 276,

verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (Paragraph 193, Absatz 3 und 4

) noch nicht abgelaufen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-06 11 Os 31/84 Veröff: SSt 55/39 = JBl 1985,249 = EvBl 1985/73 S 341 TE OGH 1985-09-10 10 Os 98/85 Vgl auch; nur: Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276

verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4

) noch nicht abgelaufen ist. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft lebt nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausnahmslos wieder auf. (T2) Vgl auch; nur: Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß Paragraph 276,

verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (Paragraph 193, Absatz 3 und 4

) noch nicht abgelaufen ist. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft lebt nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausnahmslos wieder auf. (T2) Veröff: EvBl 1986/65 S 220 = SSt 56/65 = RZ 1986/8 S 13 TE OGH 1993-02-09 12 Os 15/93 Vgl auch; Beisatz: Bei Rückverweisung einer - in der Hauptverhandlung bereits mit Urteil erledigten - Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz bleibt das Stadium des Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens) Verfahrens endgültig überschritten und die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes (erster Instanz) grundsätzlich gewahrt. (T3) Veröff: AnwBl 1993,340 (Graff) TE OGH 1996-12-27 15 Os 202/96 Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an dieser bereits zu § 193 Abs 5

alte Fassung entwickelten Judikatur fest, die auch auf die durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 geänderte Rechtslage anwendbar ist. (T4)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an dieser bereits zu Paragraph 193, Absatz 5,

alte Fassung entwickelten Judikatur fest, die auch auf die durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 geänderte Rechtslage anwendbar ist. (T4) TE OGH 2004-11-18 15 Os 124/04 Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194

) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276

an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194

. (T5)Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (Paragraphen 181 und 194

) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß Paragraph 276,

an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der Paragraphen 181 und 194

. (T5) TE OGH 2007-03-14 15 Os 22/07k Auch; nur: Gemäß § 193 Abs 5

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird. (T6)Auch; nur: Gemäß Paragraph 193, Absatz 5,

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird. (T6) Beis wie T5 nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194

) wieder zu beachten. (T7)Beis wie T5 nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (Paragraphen 181 und 194

) wieder zu beachten. (T7) TE OGH 2010-02-10 13 Os 9/10p Auch; Beisatz: Nunmehr § 178

. (T8)Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 178,

. (T8) TE OGH 2010-09-28 14 Os 107/10g nur: Gemäß § 193 Abs 5

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276a

neu durchzuführen ist. (T9)nur: Gemäß Paragraph 193, Absatz 5,

entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß Paragraph 276 a,

neu durchzuführen ist. (T9) Beis wie T8 TE OGH 2012-05-10 15 Os 50/12k Auch; Beisatz: Die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume zählen nicht zu der von § 178

festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft. (T10)Auch; Beisatz: Die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume zählen nicht zu der von Paragraph 178,

festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft. (T10) TE OGH 2015-04-15 13 Os 27/15t Auch; Beisatz: Weder durch die Aufhebung des Beschlusses auf Zulässigerklärung der Auslieferung durch den Obersten Gerichtshof noch durch die vom Bundesministerium für Justiz für diesen Fall bereits in Aussicht genommene Aufhebung der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz leben die in § 29 Abs 5 und Abs 6 ARHG normierten Fristen wieder auf. (T11)Auch; Beisatz: Weder durch die Aufhebung des Beschlusses auf Zulässigerklärung der Auslieferung durch den Obersten Gerichtshof noch durch die vom Bundesministerium für Justiz für diesen Fall bereits in Aussicht genommene Aufhebung der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz leben die in Paragraph 29, Absatz 5 und Absatz 6, ARHG normierten Fristen wieder auf. (T11) TE OGH 2015-06-30 13 Os 68/15x Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft nach Widerruf der Auslieferungsbewilligung. (T12) TE OGH 2017-05-30 14 Os 46/17x Auch; Beisatz: Auch bei Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bleibt das Stadium des Ermittlungsverfahrens endgültig überschritten und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift unberührt. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.