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{'item': ['8Ob519/84', '10ObS438/89', '7Ob593/92', '4Ob542/95', '5Ob30/04d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.06.1984 Geschäftszahl8Ob519/84; 10ObS438/89; 7Ob593/92; 4Ob542/95; 5Ob30/04d NormZPO §530 Abs1 A; RechtssatzDer Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden, so zB wenn im Vorprozeß die Wiederaufnahmsklage des Klägers deswegen letztlich mit Beschluß zurückgewiesen wurde, weil es nicht dargetan hatte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, das behauptete neue Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Vorprozeß geltend zu machen.Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO durch Paragraph 36, Ziffer 10, KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden, so zB wenn im Vorprozeß die Wiederaufnahmsklage des Klägers deswegen letztlich mit Beschluß zurückgewiesen wurde, weil es nicht dargetan hatte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, das behauptete neue Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Vorprozeß geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/07 8 Ob 519/84 TE OGH 1990/02/06 10 ObS 438/89 Auch; Beisatz: Eine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klagszurückweisenden Beschluß beendet wurde. (T1) Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14 Auch; Beisatz: Eine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klagszurückweisenden Beschluß beendet wurde. (T1) Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14 TE OGH 1992/09/17 7 Ob 593/92 Auch TE OGH 1995/06/13 4 Ob 542/95 nur: Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden. (T2) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluß, mit dem ua der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO eines Versäumungsurteiles und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 68/113 nur: Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO durch Paragraph 36, Ziffer 10, KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden. (T2) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluß, mit dem ua der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO eines Versäumungsurteiles und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 68/113 TE OGH 2004/03/23 5 Ob 30/04d Auch; nur T2 RechtssatznummerRS0044379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.