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{'item': ['8Ob562/84', '6Ob612/84', '3Ob102/85', '3Ob105/85', '9ObA149/03g', '2Ob180/06v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.06.1984 Geschäftszahl8Ob562/84; 6Ob612/84; 3Ob102/85; 3Ob105/85; 9ObA149/03g; 2Ob180/06v NormAO §3 Abs2; AO §81 Abs2;

§6

;

§7

;

§8; ZPO §158; Rechtssatz

Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der

nkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der

über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der

überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen.Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (Paragraphen 3, Absatz 2 und 81 Absatz 2, AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der

nkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der

über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil Paragraph 159, ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der

überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/07 8 Ob 562/84 Veröff: RdW 1985,45 = St 57/107 = MietSlg 36922 TE OGH 1984/06/20 6 Ob 612/84 Auch; Beisatz: Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 hat bei der Änderung der Bestimmung des § 3 Abs 2 AO nur die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners im Auge. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen auf anhängige Verfahren sind den diesem Gesetz in dieser Beziehung zu Grunde liegenden Wertungen und Zwecken nicht zu entnehmen. (T1) Auch; Beisatz: Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 hat bei der Änderung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AO nur die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners im Auge. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen auf anhängige Verfahren sind den diesem Gesetz in dieser Beziehung zu Grunde liegenden Wertungen und Zwecken nicht zu entnehmen. (T1) TE OGH 1985/10/02 3 Ob 102/85 Vgl auch; nur: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. (T2) Vgl auch; nur: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (Paragraphen 3, Absatz 2 und 81 Absatz 2, AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. (T2) TE OGH 1985/10/02 3 Ob 105/85 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004/01/21 9 ObA 149/03g Vgl auch; nur: Sind die Bestimmungen der

über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der

überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen. (T3); Beisatz: Hier: Durch die Umbestellung des Masseverwalters tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T4) Vgl auch; nur: Sind die Bestimmungen der

über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil Paragraph 159, ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der

überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen. (T3); Beisatz: Hier: Durch die Umbestellung des Masseverwalters tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T4) TE OGH 2007/03/23 2 Ob 180/06v Auch RechtssatznummerRS0036836

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