RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.06.1984 Geschäftszahl10Os30/84; 10Os98/84 NormSGG aF §12 Abs1 A; StPO §281 Abs1; RechtssatzZur begrifflichen Unterscheidung zwischen kumulativen und alternativen Mischgesetzen sowie zu deren prozessualer Konsequenz:
- a)bei ersteren werden jeweils zwei oder mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichen Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal (wie etwa in bezug auf § 16, 167 StGB) erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefaßt; bei den letzteren dagegen dienen die verschiedenen Alternativen durchwegs bloß zur Umschreibung des gesamten Begriffsfeldes von Tatbestandselementen eines einzigen Delikts, dessen rechtliches Schicksal einer in Ansehung der mehreren Varianten gesonderten Beurteilung nicht zugänglich ist.
- a)bei ersteren werden jeweils zwei oder mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichen Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (Paragraph 15, StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal (wie etwa in bezug auf Paragraph 16, 167, StGB) erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefaßt; bei den letzteren dagegen dienen die verschiedenen Alternativen durchwegs bloß zur Umschreibung des gesamten Begriffsfeldes von Tatbestandselementen eines einzigen Delikts, dessen rechtliches Schicksal einer in Ansehung der mehreren Varianten gesonderten Beurteilung nicht zugänglich ist.
- b)Für die Zuordnung maßgebend ist die Unterschiedlichkeit oder Gleichheit der verpönten Alternativen in ihrem sozialen Sinngehalt (welcher selbst bei quantitativ gleichem Unwert durchaus verschieden sein kann).
- c)Bei kumulativen Mischgesetzen ist die Annahme oder Nichtannahme einer weiteren Begehungsart (gleich wie deren Verwechslung) sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bekämpfbar (§§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 7, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 StPO); bei alternativen Mischgesetzen kommt hingegen eine Anfechtung in Ansehung lediglich einzelner von mehreren angenommenen Begehungsarten oder Qualifikationen mangels Relevanz für die Schuldfrage der für das anzuwendende Strafgesetz von vornherein nicht in Betracht.
- c)Bei kumulativen Mischgesetzen ist die Annahme oder Nichtannahme einer weiteren Begehungsart (gleich wie deren Verwechslung) sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bekämpfbar (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 7, 8, 9, Litera a,, 9 Litera b,, 10 StPO); bei alternativen Mischgesetzen kommt hingegen eine Anfechtung in Ansehung lediglich einzelner von mehreren angenommenen Begehungsarten oder Qualifikationen mangels Relevanz für die Schuldfrage der für das anzuwendende Strafgesetz von vornherein nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/19 10 Os 30/84 Veröff: EvBl 1985/67 S 309 = RZ 1984/89 S 257 TE OGH 1984/07/10 10 Os 98/84 Vgl auch RechtssatznummerRS0088061