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{'item': '7Ob585/84; 1Ob632/86; 7Ob632/91; 4Ob1572/94; 1Ob2296/96w; 1Ob172/01b; 5Ob175/12i; 3Ob38/13d; 7Ob53/13i; 7Ob63/14m; 3Ob144/15w; 8Ob81/15t; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048818 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl7Ob585/84; 1Ob632/86; 7Ob632/91; 4Ob1572/94; 1Ob2296/96w; 1Ob172/01b; 5Ob175/12i; 3Ob38/13d; 7Ob53/13i; 7Ob63/14m; 3Ob144/15w; 8Ob81/15t; 4Ob181/15v; 10Ob24/16a; 7Ob115/18i; 4Ob79/20a; 5Ob97/21g; 6Ob45/23w; 9Ob58/24f; 4Ob68/25s; 5Ob98/25k NormABGB §177 RechtssatzEinem mündigen Kind soll womöglich nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden; der Wunsch des Kindes kann allerdings nicht allein den Ausschlag geben. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-20 7 Ob 585/84 TE OGH 1986-10-01 1 Ob 632/86 TE OGH 1991-12-12 7 Ob 632/91 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 1572/94 Beisatz: Wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet sind. (T1) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2296/96w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 172/01b Beis wie T1; Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die neue Regelung des Paragraph 146, Absatz 3, ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2) TE OGH 2012-10-02 5 Ob 175/12i Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 38/13d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 53/13i Auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 63/14m Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T3) TE OGH 2015-08-19 3 Ob 144/15w Auch TE OGH 2015-10-29 8 Ob 81/15t Auch TE OGH 2015-11-17 4 Ob 181/15v TE OGH 2016-05-10 10 Ob 24/16a Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 115/18i Auch TE OGH 2020-08-12 4 Ob 79/20a Beis wie T3 TE OGH 2021-07-27 5 Ob 97/21g TE OGH 2023-06-28 6 Ob 45/23w vgl TE OGH 2025-01-22 9 Ob 58/24f Beisatz: Hier: Nicht ausreichende Bedürfnisdeckung eines autistischen Kindes im Haushalt der Eltern. (T4) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048818

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.