Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/20 7 Ob 598/84 TE OGH 1985/03/07 7 Ob 510/85 TE OGH 1985/06/27 6 Ob 548/85 Auch TE OGH 1987/05/14 7 Ob 616/87 Auch TE OGH 1987/09/01 2 Ob 670/86 nur: Der Kündigungstatbestand des § 30
Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar. (T1) Beisatz: Eine Mitwirkung des OGH an der richtigen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "dringender Eigenbedarf" im Wege der Fallvergleichung erscheint im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung hiezu nicht vonnöten. (T2) Veröff: WoBl 1988,92 nur: Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG. Die zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG anwendbar. (T1) Beisatz: Eine Mitwirkung des OGH an der richtigen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "dringender Eigenbedarf" im Wege der Fallvergleichung erscheint im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung hiezu nicht vonnöten. (T2) Veröff: WoBl 1988,92 TE OGH 1987/10/28 3 Ob 536/87 nur T1 TE OGH 1989/04/27 7 Ob 580/89 Auch; Veröff: MietSlg XLI/19 TE OGH 1990/08/29 3 Ob 544/90 Auch TE OGH 1991/05/15 1 Ob 546/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1992/02/20 8 Ob 581/91 nur: Der Kündigungstatbestand des § 30
Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T3) Beisatz: Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsprechung auch bei den auf die Gefahr gesundheitlicher Schädigung gestützten Eigenbedarfsfalles recht unterschiedliche Maßstäbe anlegt, bedarf es - entgegen der in der Entscheidung 2 Ob 670/86 (= WoBl 1982,92) vertretenen Auffassung - der Mitwirkung des OGH an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung. (T4) Veröff: WoBl 1993,15 (Call) nur: Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T3) Beisatz: Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsprechung auch bei den auf die Gefahr gesundheitlicher Schädigung gestützten Eigenbedarfsfalles recht unterschiedliche Maßstäbe anlegt, bedarf es - entgegen der in der Entscheidung 2 Ob 670/86 (= WoBl 1982,92) vertretenen Auffassung - der Mitwirkung des OGH an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung. (T4) Veröff: WoBl 1993,15 (Call) TE OGH 1994/09/20 5 Ob 1106/94 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1995/04/25 1 Ob 507/95 nur T1; nur: Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. (T5) TE OGH 1995/11/22 1 Ob 619/95 Auch TE OGH 1996/06/11 7 Ob 2057/96t TE OGH 1998/04/21 4 Ob 105/98i Auch; nur: Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T6); Beisatz: Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab dürfe daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden, wenngleich recht unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. (T7) Veröff: SZ 71/70 Auch; nur: Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T6); Beisatz: Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab dürfe daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden, wenngleich recht unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. (T7) Veröff: SZ 71/70 TE OGH 1998/05/05 7 Ob 166/97f Abweichend TE OGH 1999/11/23 4 Ob 167/99h Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Bestimmungen über den Entfall einer Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 Z 8 lit a und b MRG lässt der Gesetzgeber erkennen, er wolle die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in seiner Eigentumswohnung oder seinem Einfamilienhaus zu befriedigen, dadurch privilegieren. (T8) Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Bestimmungen über den Entfall einer Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a und b MRG lässt der Gesetzgeber erkennen, er wolle die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in seiner Eigentumswohnung oder seinem Einfamilienhaus zu befriedigen, dadurch privilegieren. (T8) RechtssatznummerRS0070460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.