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{'item': ['8Ob3/84', '2Ob75/06b', '2Ob38/08i', '1Ob90/08d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085409 Entscheidungsdatum20.06.1984 Geschäftszahl8Ob3/84; 2Ob75/06b; 2Ob38/08i; 1Ob90/08d NormASVG §335 Abs3 RechtssatzDurch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Diese in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung in der die Ausbildung erfolgt", im § 335 Abs 3 ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen.Durch die Neufassung des Paragraphen 335, Absatz 3, ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend dem Paragraph 333, Absatz eins, ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Diese in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung in der die Ausbildung erfolgt", im Paragraph 335, Absatz 3, ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-20 8 Ob 3/84 Veröff: SZ 57/115 TE OGH 2006-10-19 2 Ob 75/06b Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftpflicht gilt auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" beziehungsweise Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc. (T1); Veröff: SZ 2006/159 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 38/08i Vgl; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 90/08d nur: Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. (T2)nur: Durch die Neufassung des Paragraphen 335, Absatz 3, ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern entsprechend dem Paragraph 333, Absatz eins, ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.