RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035831 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl1Ob578/84; 1Ob16/86; 1Ob501/92; 9ObA140/01f; 9Ob241/02k; 9Ob33/03y; 16Ok48/05; 2Ob99/06g; 16Ok11/09; 2Ob173/12y; 9ObA124/17a; 16Ok1/19m; 4Ob118/24t; 2Ob39/25m NormZPO §43 KartG 1988 §82 Z3 liltc KartG 2005 §52 RechtssatzHandelt es sich um Urteilsansprüche, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht nach freiem Ermessen das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens zu bemessen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-27 1 Ob 578/84 TE OGH 1986-05-14 1 Ob 16/86 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 501/92 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f Vgl auch; Beisatz: Lässt sich das Verhältnis nicht eindeutig rechnerisch bestimmen, so hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bemessen. (T1) TE OGH 2003-04-23 9 Ob 241/02k TE OGH 2003-07-09 9 Ob 33/03y Vgl; Beisatz: Verfahren wegen Ehescheidung: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat. Danach entspricht es der Billigkeit, den gegenständlichen Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten. (T2) Veröff: SZ 2003/83 TE OGH 2005-10-17 16 Ok 48/05 Vgl auch; Beisatz: § 82 Z 3 lit c KartG entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 43 Abs 1 erster Satz ZPO. Die in der Rechtsprechung zu dieser Kostennorm des streitigen Verfahrensrechts entwickelten Grundsätze haben gleichermaßen auf die Gebührenbestimmung im außerstreitigen Kartellverfahren Anwendung zu finden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG entspricht inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz ZPO. Die in der Rechtsprechung zu dieser Kostennorm des streitigen Verfahrensrechts entwickelten Grundsätze haben gleichermaßen auf die Gebührenbestimmung im außerstreitigen Kartellverfahren Anwendung zu finden. (T3) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 99/06g TE OGH 2010-01-11 16 Ok 11/09 Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier zu § 52 Abs 2 KartG 2005. (T4)Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier zu Paragraph 52, Absatz 2, KartG 2005. (T4) Beisatz: Siehe dazu RS0125487. (T5) TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch TE OGH 2017-10-30 9 ObA 124/17a Vgl auch TE OGH 2019-06-03 16 Ok 1/19m Beisatz: Dem Gericht kommt bei seiner Beurteilung ein erheblicher Spielraum zu. Im Zuge dieser Beurteilung ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand. (T6) Beisatz: Im kartellrechtlichen Verfahren ist bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin das „deklarierte Hauptziel“ erreicht und dieser Ausgang beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Eine rein nach formalen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung auf mehrere Anträge ohne Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Gehalt oder den verursachten Verfahrensaufwand würde diesen Kriterien nicht entsprechen. (T7) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 39/25m Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.