RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026022 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl1Ob603/84; 2Ob620/86; 1Ob644/92; 10Ob156/97g; 1Ob323/98a; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 7Ob245/02h; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 5Ob247/09y; 1Ob216/11p; 10Ob8/18a; 5Ob224/23m; 4Ob19/24h NormABGB §1295 Abs1 IIf7f PHG §5 Abs1 RechtssatzFür das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-27 1 Ob 603/84 TE OGH 1987-05-12 2 Ob 620/86 Auch TE OGH 1992-11-11 1 Ob 644/92 nur: Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T1); Beisatz: Ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktionsgefahren nicht vertraut sind. (T2) Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993/524 (Posch) = RdW 1993,179 TE OGH 1997-07-08 10 Ob 156/97g Auch TE OGH 1999-05-25 1 Ob 323/98a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 62/00z nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T3); Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 183/00w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T4); Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 245/02h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T6) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 272/03y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 108/04z nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T7) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 247/09y nur T1; Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T8) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T9) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 8/18a Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 224/23m Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h Beisatz: Gemäß Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. (T10)Beisatz: Gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera c, der RL 2001/83/EG und Paragraph 11, Absatz 2, GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. (T10) Anm: Vgl RS0135247.Anmerkung, Vgl RS0135247. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026022
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