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{'item': ['1Ob604/84', '2Ob508/90 (2Ob509/90)', '6Ob560/91', '8Ob559/91', '3Ob504/93', '7Ob523/94', '1Ob579/95', '4Ob2127/96i', '3Ob514/94 (3Ob515/94)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1984 Geschäftszahl1Ob604/84; 2Ob508/90 (2Ob509/90); 6Ob560/91; 8Ob559/91; 3Ob504/93; 7Ob523/94; 1Ob579/95; 4Ob2127/96i; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 7Ob276/00i; 6Ob190/05t NormJN §99; RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassen Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. Geringwertige Sachen reichen für die Begründung des Gerichtsstandes selbst dann nicht aus, wenn der Streitgegenstand gering ist. Die Meinung Faschings, Lehrbuch, RZ 311, daß schon ein Vermögen im Wert von zehn Prozent des Wertes des Streitgegenstandes ausreicht, ist abzulehnen. Ein Vermögen von sechzigtausend Schilling bei einem Streitgegenstand von ca hundertsechzigtausend Schilling reicht jedoch für die Begründung des Gerichtsstandes aus. EntscheidungstexteTE OGH 1984/06/27 1 Ob 604/84 Veröff: EvBl 1984/133 S 519 TE OGH 1990/01/31 2 Ob 508/90 nur: Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. Geringwertige Sachen reichen für die Begründung des Gerichtsstandes selbst dann nicht aus, wenn der Streitgegenstand gering ist. (T1) TE OGH 1991/06/06 6 Ob 560/91 nur T1 TE OGH 1991/06/06 8 Ob 559/91 nur: Bei Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. (T2) Veröff: EvBl 1991/182 S 784 = RZ 1993/20 S 75 = RdW 1991,325 TE OGH 1993/07/14 3 Ob 504/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994/05/11 7 Ob 523/94 nur T1; nur: Die Meinung Faschings, Lehrbuch, RZ 311, daß schon ein Vermögen im Wert von zehn Prozent des Wertes des Streitgegenstandes ausreicht, ist abzulehnen. (T3) TE OGH 1995/06/23 1 Ob 579/95 Auch; nur T1; Beisatz: Angemessenes Verhältnis bei etwa zwanzig Prozent des Streitwertes. (T4) Veröff: SZ 68/118 TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2127/96i nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Da es immer auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Streitwert ankommt, besteht keine absolute Wertgrenze, bei deren Erreichen der Gerichtsstand nach § 99 JN gegeben wäre. (T5) nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Da es immer auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Streitwert ankommt, besteht keine absolute Wertgrenze, bei deren Erreichen der Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN gegeben wäre. (T5) TE OGH 1996/03/13 3 Ob 514/94 nur: Der Streitgegenstand darf nicht in krassen Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. (T6) TE OGH 2000/12/14 7 Ob 276/00i nur T6 TE OGH 2006/02/16 6 Ob 190/05t Vgl auch; Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T7) RechtssatznummerRS0046741

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