OGH Rechtssatz RS0017291 (1Ob616/84 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017291 Entscheidungsdatum21.03.2018 Geschäftszahl1Ob616/84; 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 3Ob12/99g; 4Ob159/06w; 8Ob32/11f; 3Ob191/15g; 3Ob37/18i NormABGB §889 ABGB §891 ABGB §1118 B2 RechtssatzDer auf einen Zinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-27 1 Ob 616/84 Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1) TE OGH 1999-04-28 3 Ob 12/99g TE OGH 2006-09-28 4 Ob 159/06w TE OGH 2011-04-26 8 Ob 32/11f TE OGH 2015-10-14 3 Ob 191/15g Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 37/18i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017291