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OGH Rechtssatz RS0008869 (7Ob66/83 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008869 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob66/83; 7Ob25/89; 7Ob17/13w; 7Ob131/22y; 7Ob10/25h; 7Ob171/25k NormABGB §6 ABGB §298 ABGB §859 ARB 2018 Art23 2.1.2 SBR PktV Art1 RechtssatzPunkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.Punkt römisch fünf Artikel eins, SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-28 7 Ob 66/83 VersR 1985,1000 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 25/89 Auch TE OGH 2013-02-18 7 Ob 17/13w Auch TE OGH 2022-12-13 7 Ob 131/22y Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T TE OGH 2025-04-22 7 Ob 10/25h TE OGH 2026-03-25 7 Ob 171/25k vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.