OGH Rechtssatz RS0009981 (7Ob66/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009981 Entscheidungsdatum28.06.1984 Geschäftszahl7Ob66/83; 7Ob25/89; 7Ob556/90; 1Ob43/92; 9Ob88/04p NormABGB §298; ABGB §299 RechtssatzMit dem Besitz einer unbeweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-28 7 Ob 66/83 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 25/89 RdW 1990,117 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 556/90 Beisatz: Auch Grundreallasten und radizierte Gewerbe, nicht aber persönliche Dienstbarkeiten, verdinglichte Rechte oder Hypotheken. (T1) TE OGH 1993-10-19 1 Ob 43/92 Beis wie T1; Veröff: SZ 66/129 TE OGH 2005-08-03 9 Ob 88/04p Beis wie T1; Beisatz: Verschafft aber der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber, so ist er daher auch iSd § 298 ABGB als bewegliches Vermögen zu qualifizieren. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Verschafft aber der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber, so ist er daher auch iSd Paragraph 298, ABGB als bewegliches Vermögen zu qualifizieren. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009981