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{'item': '12Os68/84; 12Os135/85; 9Os114/86; 13Os67/97; 13Os105/02; 14Os10/04; 14Os96/05g; 14Os89/10k; 15Os155/11z; 13Os121/12m; 12Os121/14g; 14Os129/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094297 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl12Os68/84; 12Os135/85; 9Os114/86; 13Os67/97; 13Os105/02; 14Os10/04; 14Os96/05g; 14Os89/10k; 15Os155/11z; 13Os121/12m; 12Os121/14g; 14Os129/15z; 13Os90/24w NormStGB §2 B2 StGB §146 A3 RechtssatzEine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB.Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-28 12 Os 68/84 Veröff: ÖJZ-LSK 1984/177 TE OGH 1985-10-10 12 Os 135/85 nur: Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB. (T1)nur: Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB. (T1) TE OGH 1986-10-22 9 Os 114/86 Vgl auch; nur: Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. (T2) Beisatz: Eine langjährige Geschäftsbeziehung erzeugt mit Rücksicht auf das damit geschaffene Vertrauensverhältnis eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über wesentlich geänderte Umstände (Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit), deren Mißachtung einer positiven Täuschungserklärung gleichwertig ist. (T3) TE OGH 1997-07-09 13 Os 67/97 nur T1 TE OGH 2003-01-29 13 Os 105/02 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Verschweigen von Einkünften ist auch nach der Antragstellung auf Notstandshilfe tatbildlich. (T4) TE OGH 2004-02-17 14 Os 10/04 Auch; nur T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Eine garantenbegründende Aufklärungspflicht kommt nur bei besonderen Vertrauensverhältnissen oder auf Grund eines vorangegangenen (nicht vorsätzlich irreführenden) Verhaltens iSd Ingerenzprinzips in Betracht. (T5) TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Vgl auch; nur T2 TE OGH 2010-07-20 14 Os 89/10k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-04-25 15 Os 155/11z Auch; nur T2 TE OGH 2013-05-16 13 Os 121/12m Vgl auch TE OGH 2015-06-11 12 Os 121/14g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z Auch TE OGH 2024-12-18 13 Os 90/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.