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{'item': ['12Os92/84', '11Os103/88', '14Os109/90', '11Os143/92', '11Os160/93', '15Os28/04', '15Os144/05y', '14Os6/07z', '13Os60/07h', '14Os103/07i', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101089 Entscheidungsdatum28.06.1984 Geschäftszahl12Os92/84; 11Os103/88; 14Os109/90; 11Os143/92; 11Os160/93; 15Os28/04; 15Os144/05y; 14Os6/07z; 13Os60/07h; 14

§345

Abs1 Z11;

§345

Abs1 Z12;

§345Abs1 Z13 Rechtssatz

Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und dem Wesen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschwornen festgestellt worden sind (Mayerhofer-Rieder, ENr 7 zu § 345 Z 11 a

).Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und dem Wesen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschwornen festgestellt worden sind (Mayerhofer-Rieder, ENr 7 zu Paragraph 345, Ziffer 11, a

). EntscheidungstexteTE OGH 1984-06-28 12 Os 92/84 TE OGH 1988-09-06 11 Os 103/88 Vgl auch TE OGH 1990-11-06 14 Os 109/90 Vgl auch TE OGH 1993-01-21 11 Os 143/92 TE OGH 1993-11-23 11 Os 160/93 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/61 S 281 TE OGH 2004-04-22 15 Os 28/04 TE OGH 2006-02-16 15 Os 144/05y TE OGH 2007-02-13 14 Os 6/07z Auch; Beisatz: Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§312 bis 316

) sichergestellt, deren Verletzung nach §345 Abs 1 Z6

mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß §§290, 344

wahrgenommen werden kann. (T2)Auch; Beisatz: Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§312 bis 316

) sichergestellt, deren Verletzung nach §345 Absatz eins, Z6

mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß §§290, 344

wahrgenommen werden kann. (T2) TE OGH 2007-08-01 13 Os 60/07h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-10-02 14 Os 103/07i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-02 15 Os 106/13x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-29 14 Os 88/16x Auch TE OGH 2017-02-28 14 Os 6/17i Auch TE OGH 2017-08-17 12 Os 78/17p Auch TE OGH 2017-12-19 11 Os 35/17g Auch TE OGH 2018-09-12 13 Os 22/18m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-12 13 Is 63/18sTE OGH 2018-09-12 13 römisch eins s 63/18s Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101089

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.