RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060495 Entscheidungsdatum26.11.2020 Geschäftszahl3Ob51/84; 3Ob92/85; 8Ob528/87; 3Ob159/87; 3Ob23/88; 1Ob552/88; 3Ob36/89; 4Ob1599/90; 6Ob625/93; 5Ob292/98x; 1Ob34/01h; 7Ob27/02z; 7Ob6/06t; 3Ob285/05s; 5Ob183/20b NormGBG §14 Abs2 RechtssatzEine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-04 3 Ob 51/84 Veröff: JBl 1985,418 (zustimmend Hoyer) = RdW 1985,11 = NZ 1985,30 (hiezu Hofmeister, 35) TE OGH 1985-10-30 3 Ob 92/85 Beisatz: Die in § 14 Abs 2 GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 58/159 = JBl 1986,588 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87Beisatz: Die in Paragraph 14, Absatz 2, GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 58/159 = JBl 1986,588 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 TE OGH 1987-04-23 8 Ob 528/87 Beisatz: In diesem Fall muß aber die die Höchstbetragshypothek begründende Pfandbestellungsurkunde wegen des geltenden Spezialitätsprinzips und Akzessorietätsprinzips jene zukünftigen Forderungen genau umschreiben, die durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen. (T2) Veröff: SZ 60/68 = ÖBA 1987,842 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 159/87 Beisatz: Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung ist unzureichend. Es muß eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (zB: Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag). (T3) Veröff: SZ 61/98 = JBl 1988,578 = AnwBl 1988,675 = NZ 1989,105 = ÖBA 1988,1239 TE OGH 1988-04-27 3 Ob 23/88 Beisatz: Die schon bekundete Willensübereinstimmung, daß das Höchstbetragspfandrecht weitere Kreditforderungen besichern soll, wird auch nicht dadurch beseitigt, daß im neuen Kreditvertrag zusätzlich Sicherheiten eingeräumt werden. (T4) TE OGH 1988-06-15 1 Ob 552/88 TE OGH 1989-04-26 3 Ob 36/89 Auch TE OGH 1991-01-15 4 Ob 1599/90 TE OGH 1994-02-03 6 Ob 625/93 Veröff: ÖBA 1994,652 TE OGH 1998-12-15 5 Ob 292/98x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 34/01h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 27/02z nur: Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden. (T5) TE OGH 2006-03-08 7 Ob 6/06t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-02-15 3 Ob 285/05s Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden. (T6) TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b vgl; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2020/110Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060495
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