OGH Rechtssatz RS0003773 (3Ob59/84)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003773 Entscheidungsdatum04.07.1984 Geschäftszahl3Ob59/84 NormABGB §1407 EO §225 RechtssatzÜbernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (§ 1407 Abs 1 ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (Paragraph 1407, Absatz eins, ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-04 3 Ob 59/84 JBl 1985,300 = SZ 57/127 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003773