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{'item': '8Ob535/84 (8Ob536/84); 8Ob561/85; 8Ob551/85; 2Ob544/85 (2Ob545/86); 6Ob15/87; 1Ob533/90; 2Ob605/89 (2Ob1504/89); 5Ob47/90; 1Ob603/94; 1Ob267

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035528 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl8Ob535/84 (8Ob536/84); 8Ob561/85; 8Ob551/85; 2Ob544/85 (2Ob545/86); 6Ob15/87; 1Ob533/90; 2Ob605/89 (2Ob1504/89); 5Ob47/90; 1Ob603/94; 1Ob267/02z; 1Ob309/02a; 7Ob278/04i; 8Ob62/05h; 1Ob63/08h; 5Ob161/08z; 9ObA120/09a; 4Ob104/11i; 7Ob85/15y; 7Ob110/19f; 1Ob146/20g; 6Ob168/21f; 5Ob170/21t; 5Ob123/24k; 1Ob3/26m; 5Ob72/25m NormZPO nF §11 Z1 B RechtssatzMehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173). EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-04 8 Ob 535/84 TE OGH 1985-07-10 8 Ob 561/85 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 551/85 Beisatz: Weitere Personen sind aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt. (T1) TE OGH 1986-05-27 2 Ob 544/85 Auch; Veröff: JBl 1987,109 TE OGH 1987-11-12 6 Ob 15/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 533/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Notariatsakt über Abtretung von GmbH - Anteilen. (T2) Veröff: GesRZ 1991,101 TE OGH 1990-05-09 2 Ob 605/89 Beis wie T1 TE OGH 1990-06-26 5 Ob 47/90 Beis wie T1; Beisatz: Dies ist dort nicht der Fall, wo die Verpflichtung jedes einzelnen Miteigentümers aus der Differenz abgeleitet wird, die sich bei der Berechnung des auf ihn entfallenden Betriebskostenanteils und Aufzugskostenanteils unter Zugrundelegung seines Miteigentumsanteils einerseits und der Nutzfläche seines Wohnungseigentumsobjektes andererseits ergibt. (T3) TE OGH 1994-10-11 1 Ob 603/94 Beis wie T1 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 267/02z Veröff: SZ 2003/7 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 309/02a TE OGH 2005-02-16 7 Ob 278/04i Auch; Beisatz: Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen. (T4) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 62/05h Beisatz: Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. (T5) Beisatz: Hier: Beide Klägerinnen machen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigt, materielle Streitgenossenschaft bejaht. (T6) TE OGH 2008-06-20 1 Ob 63/08h Auch; Beisatz: Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. (T7)Auch; Beisatz: Eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. (T7) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 161/08z Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T8)Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. (T8) TE OGH 2010-07-28 9 ObA 120/09a Beis wie T1 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche, wenn diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche, wenn diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. (T9) TE OGH 2015-06-10 7 Ob 85/15y Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 110/19f Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 146/20g Beis wie T1 TE OGH 2021-10-20 6 Ob 168/21f Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 170/21t Vgl; Beis nur wie T7 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 123/24k Beisatz wie T9 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 3/26m Beisatz wie T9 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 72/25m Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035528

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.