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{'item': '4Ob79/84; 9ObA79/93; 9ObA249/97a; 9ObA305/99i; 9ObA269/01a; 9ObA98/06m; 9ObA21/14z; 9ObA127/15i; 9ObA29/19h; 9ObA92/19y; 8ObA68/21i; 9ObA83/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060929 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl4Ob79/84; 9ObA79/93; 9ObA249/97a; 9ObA305/99i; 9ObA269/01a; 9ObA98/06m; 9ObA21/14z; 9ObA127/15i; 9ObA29/19h; 9ObA92/19y; 8ObA68/21i; 9ObA83/24g NormAngG §27 Z6 GewO 1859 §82 litg RechtssatzWenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-10 4 Ob 79/84 TE OGH 1993-04-28 9 ObA 79/93 TE OGH 1997-11-05 9 ObA 249/97a Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO. (T1) TE OGH 1999-12-15 9 ObA 305/99i Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO verwirklicht. (T2) TE OGH 2001-11-14 9 ObA 269/01a Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab. (T3) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 98/06m Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4)Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4) TE OGH 2014-02-26 9 ObA 21/14z TE OGH 2015-10-28 9 ObA 127/15i Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T5)Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995. (T5) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 29/19h Auch; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, DO. (T6) TE OGH 2019-10-30 9 ObA 92/19y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T7)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG. (T7) TE OGH 2021-10-22 8 ObA 68/21i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2025-08-26 9 ObA 83/24g Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060929

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