RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076633 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob41/06t; 4Ob90/07z; 4Ob62/07g; 4Ob89/11h; 4Ob12/11k; 4Ob13/16i; 4Ob101/18h; 4Ob139/22b; 4Ob4/24b NormUrhG §1 RechtssatzEine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl". EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-10 4 Ob 337/84 Veröff: MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 TE OGH 1989-12-19 4 Ob 157/89 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl römisch zwei. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 95/91 nur: Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 41/06t nur: Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. (T4) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 90/07z nur T4 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 62/07g Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T5); Veröff: SZ 2007/138 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 89/11h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T6) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch TE OGH 2016-02-23 4 Ob 13/16i nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zeitungsentnahmeständer. (T7) TE OGH 2018-06-11 4 Ob 101/18h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2023-01-31 4 Ob 139/22b Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Gesamteindruck der Illustrationen einer Kakaobohne und einer Schokoladetafel weicht aufgrund der kreativen Gestaltungselemente, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, nicht unmaßgeblich von jenem der Muster ab. Es liegt daher eine geschützte Bearbeitung gemäß §§ 1, 5 UrhG vor. (T8)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Gesamteindruck der Illustrationen einer Kakaobohne und einer Schokoladetafel weicht aufgrund der kreativen Gestaltungselemente, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, nicht unmaßgeblich von jenem der Muster ab. Es liegt daher eine geschützte Bearbeitung gemäß Paragraphen eins, 5, UrhG vor. (T8) TE OGH 2024-08-27 4 Ob 4/24b Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum europäischen Werkbegriff. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076633
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