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{'item': '4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h; 4Ob101/18h; 4Ob4/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076654 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h; 4Ob101/18h; 4Ob4/24b NormUrhG §1 RechtssatzEiner Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht. - "Mart Stam-Stuhl". EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-10 4 Ob 337/84 Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) TE OGH 1989-12-19 4 Ob 157/89 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl römisch zwei. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 95/91 nur: Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 98/06z Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes. (T4); Beisatz: Im Souterrain gelegene überdachte Abstellplätze. (T5) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 62/07g Auch; Beis wie T4 nur: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T6); Veröff: SZ 2007/138 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i nur T2; Beisatz: Hier: Portraitfoto. (T7); Veröff: SZ 2008/31 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 102/08s nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 92/08w nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 89/11h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T8) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 142/15h Ähnlich; nur: Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein. (T9) Beisatz: Hier: Durch die Form einer Handschrift bedingte Bearbeitung derselben zwecks Herstellung einer flüssigen Verbindung. (T10); Veröff: SZ 2016/13 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 101/18h Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 4/24b nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076654

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.