RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098433 Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl10Os89/84; 10Os1/87; 11Os44/89; 15Os118/89; 14Os54/90 (14Os55/90); 13Os151/92 (13Os154/92; 13Os155/92); 13Os181/93; 13Os114/01; 11Os65/06b NormStPO §260 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z5 C StPO §281 Abs1 Z9 lita StPO §281 Abs1 Z10 Rechtssatz§ 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird durch eine in Ansehung der rechtlichen Beurteilung mangelhafte Tatbeschreibung nur dann verwirklicht, wenn das Urteil dazu weder im Spruch noch in den Gründen ausreichende Feststellungen enthält (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird durch eine in Ansehung der rechtlichen Beurteilung mangelhafte Tatbeschreibung nur dann verwirklicht, wenn das Urteil dazu weder im Spruch noch in den Gründen ausreichende Feststellungen enthält (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-10 10 Os 89/84 TE OGH 1987-03-03 10 Os 1/87 Vgl auch TE OGH 1989-06-06 11 Os 44/89 Vgl auch; nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. (T1) Veröff: SSt 60/35Vgl auch; nur: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. (T1) Veröff: SSt 60/35 TE OGH 1989-10-24 15 Os 118/89 nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält. (T2)nur: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält. (T2) TE OGH 1990-07-03 14 Os 54/90 Vgl auch; nur: Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. (T3) Beisatz: So schon JBl 1983,608 = SSt 54/28. (T4)Vgl auch; nur: Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. (T3) Beisatz: So schon JBl 1983,608 = SSt 54/28. (T4) TE OGH 1993-08-25 13 Os 151/92 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1994-01-26 13 Os 181/93 Vgl TE OGH 2001-08-22 13 Os 114/01 Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag. (T5)Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag. (T5) TE OGH 2006-09-19 11 Os 65/06b Vgl auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098433
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.