RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094714 Entscheidungsdatum10.07.1984 Geschäftszahl10Os184/83; 9Os3/86; 10Os8/86; 11Os72/86; 10Os46/87; 11Os87/90; 13Os83/93; 15Os132/93; 15Os56/93; 14Os133/94; 14Os179/95; 12Os117/97; 15Os162/01; 12Os81/08s; 12Os31/07m; 15Os27/16h; 15Os92/17v NormStGB §156 Rechtssatz1) Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich. 2) Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180) 3) Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar. 4) Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung.4) Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung. EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-10 10 Os 184/83 Veröff: SSt 55/44 TE OGH 1986-03-19 9 Os 3/86 Vgl auch; nur: Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Schon der Vertragsabschluss entspricht dem Begriff "veräußern" im Sinne des § 156 StGB, also der Tätigkeit des Ausscheidens der Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers, wenn dieser nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T2)Beisatz: Schon der Vertragsabschluss entspricht dem Begriff "veräußern" im Sinne des Paragraph 156, StGB, also der Tätigkeit des Ausscheidens der Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers, wenn dieser nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T2) TE OGH 1986-04-22 10 Os 8/86 nur: Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180). (T3) TE OGH 1986-06-24 11 Os 72/86 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1987-09-01 10 Os 46/87 Vgl auch; nur T3; Veröff: SSt 58/64 TE OGH 1991-02-20 11 Os 87/90 Vgl auch; nur: Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar. (T4) TE OGH 1993-08-25 13 Os 83/93 nur T1; nur T4 TE OGH 1993-11-11 15 Os 132/93 Vgl auch; nur T1; nur T4 TE OGH 1993-09-16 15 Os 56/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995-02-07 14 Os 133/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-03-19 14 Os 179/95 Vgl auch; nur T1; nur T3 TE OGH 1997-10-30 12 Os 117/97 Vgl auch; Beisatz: Hier: Abschluss eines langfristig unkündbaren Betriebsführungsantrages. (T5) TE OGH 2002-06-06 15 Os 162/01 nur T3 TE OGH 2008-07-17 12 Os 81/08s Vgl; nur T1 TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; nur T3 TE OGH 2016-05-25 15 Os 27/16h Auch TE OGH 2017-12-13 15 Os 92/17v auch; nur: Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung. (T6)auch; nur: Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094714
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.