dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte
dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung.
Paragraph 5, ABGB sind nur die
dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte
dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. EntscheidungstexteTE OGH 1984-07-12 7 Ob 540/84 Veröff: EvBl 1985/34 S 153 = JBl 1985,236 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 322/89 Auch TE OGH 1996-08-22 1 Ob 9/96 nur:
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dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T1) nur:
Paragraph 5, ABGB sind nur die
dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte
dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T1) Veröff: SZ 69/186 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2333/96m nur T1 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2309/96d nur T1; Veröff: SZ 69/241 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 90/98m nur:
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dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. (T2) nur:
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dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. (T2) Veröff: SZ 71/118 TE OGH 2000-10-03 4 Ob 235/00p Auch; nur:
ABGB sind nur die
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dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. (T3)Auch; nur:
Paragraph 5, ABGB sind nur die
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dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 186/01w nur T1 TE OGH 2001-06-28 10 ObS 119/01z Auch; nur T1 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 218/01a nur T1; Veröff: SZ 74/146 TE OGH 2002-02-12 10 ObS 10/02x nur:
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dem neuen Gesetz zu beurteilen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. (T4)nur:
Paragraph 5, ABGB sind nur die
dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte
dem neuen Gesetz zu beurteilen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. (T4) Beisatz: Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden. (T5) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 35/02v nur T2 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 23/02h nur T1; Veröff: SZ 2002/37 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 125/02h nur T1 TE OGH 2002-04-18 8 ObA 23/02v nur T1 TE OGH 2002-04-18 8 Ob 63/02a Auch; nur T3; Beisatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§ 68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die
Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände
der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. (T6)Auch; nur T3; Beisatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den Paragraphen 68 a und 69 b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die
Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände
der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. (T6) TE OGH 2003-04-24 8 ObA 190/02b nur T1 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 94/03x Auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T7) TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d nur T1; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist neues materielles Recht, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T8) Beisatz: Diese Zweifelsregel kann jedoch durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden. (T9) Beisatz: § 12a FamLAG. (T10)Beisatz: Paragraph 12 a, FamLAG. (T10) Beisatz: Da die Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht wegen Berücksichtigung der Familienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung und nicht aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zu erfolgen hat, ist das Erkenntnis des VfGH B-1285/00 nicht rückwirkend auf
trägliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T11) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 310/04p Vgl; Veröff: SZ 2005/42 TE OGH 2006-10-24 10 Ob 57/06i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG. (T12)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß Paragraph 58 a, ÄrzteG. (T12) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 192/06y Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/172 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 188/06k Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht
G auch für bereits bestehende Heimverträge. (T13); Veröff: SZ 2006/171Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T13); Veröff: SZ 2006/171 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 63/07s Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 BB-PG. (T14)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz eins, BB-PG. (T14) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 177/07v Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/7 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch
Abs 1 Z 1 UWG
Inkrafttreten UWG-Novelle 2007. (T15) Veröff: SZ 2008/32Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG
Inkrafttreten UWG-Novelle
alter Rechtslage verwirklichten Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen
ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und
neuer Rechtslage weiterhin verboten ist. (T25) Beisatz: Hier verstieß eine AGB‑Klausel gegen den später in Kraft getretenen § 100 TKG. (T26)Beisatz: Hier verstieß eine AGB‑Klausel gegen den später in Kraft getretenen Paragraph 100, TKG. (T26) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Prospektkontrollors
dem InvFG 2011. (T27) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haftung der Bank
WAG 1997 und 2007 für Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten. (T28); Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Auch; Auch Beis wie T25; Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 234/12a Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20 Veröff: SZ 2013/28 TE OGH 2013-05-23 4 Ob 32/13d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 58/13b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 179/12k Vgl; Beis wie T28 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Auch; nur T1 TE OGH 2014-09-18 3 Ob 127/14v Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T29) Veröff: SZ 2014/85 TE OGH 2014-10-29 9 Ob 50/14i Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T29; Beisatz: § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen.
dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen. (T30)Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T29; Beisatz: Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen.
dem neuen Paragraph 136, Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen. (T30) Bem: So bereits 3 Ob 127/14v; gegenteilig zu 4 Ob 103/14x. (T31) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 33/15m Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts. (T32)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 2 und 3 AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts. (T32) TE OGH 2015-05-13 2 Ob 216/14z Auch; Beis wie T29; Beis wie T30; Bem wie T31 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 8/16s Auch TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Vgl; Beis wie T25; Beis wie T26; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 101/16f Auch; Beisatz: Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch
, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden. (T33)Auch; Beisatz: Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 a, MRG in der Fassung der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch
Paragraphen 1097, 1036, ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden. (T33) TE OGH 2018-03-23 8 Ob 32/18s Auch TE OGH 2018-03-23 8 Ob 31/18v Auch TE OGH 2018-03-23 8 Ob 40/18t Auch TE OGH 2018-04-27 8 Ob 27/18f Auch; nur T2 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 43/18v Auch; nur T2 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 49/18s Auch; nur T2 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/39 TE OGH 2018-07-24 9 Ob 48/18a Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Anwendung des ZaDiG (BGBl I 2009/66). (T34)Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Anwendung des ZaDiG (BGBl römisch eins 2009/66). (T34) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 236/18v Auch TE OGH 2020-04-16 10 ObS 119/19a TE OGH 2022-04-22 4 Ob 4/22z Vgl; Beis insb wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch
UWG Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst
Erlassung des Titels wirksam wird. (T35) TE OGH 2022-10-12 1 Ob 104/22h nur T1; nur T3; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-02-14 17 Ob 3/23z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-02-14 17 Ob 15/22p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 18/23x vgl; nur T2 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 229/23i Beisatz wie T5: Hier zu § 123 Abs 1 NO in der Fassung Art I Z 24 BRÄG 2008 (T36)Beisatz wie T5: Hier zu Paragraph 123, Absatz eins, NO in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 24, BRÄG 2008 (T36) TE OGH 2024-06-18 6 Ob 81/24s nur T2; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 191/23a vgl; Beisatz nur wie T25 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a vgl; Beisatz: Hier: Haftung
KMG. (T37) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 50/24g vgl; Beisatz nur wie T25 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w Beisatz: Hier: Haftung
KMG. (T38) TE OGH 2024-12-05 8 Ob 130/24m vgl; Beisatz wie T37 TE OGH 2025-10-23 9 ObA 102/24a Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 92/25i vgl; Beisatz wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008715
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.