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{'item': '2Ob42/84; 5Ob72/85; 8Ob630/85; 8Ob588/86; 3Ob32/86; 5Ob1020/93; 9ObA89/93; 2Ob2388/96g; 5Ob120/02m; 6Ob70/03t; 8ObA43/03m; 8ObA18/04m; 5Ob54

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035835 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl2Ob42/84; 5Ob72/85; 8Ob630/85; 8Ob588/86; 3Ob32/86; 5Ob1020/93; 9ObA89/93; 2Ob2388/96g; 5Ob120/02m; 6Ob70/03t; 8ObA43/03m; 8ObA18/04m; 5Ob54/04h; 5Ob242/05g; 6Ob265/06y; 4Ob66/10z; 6Ob41/24h; 5Ob128/24w NormZPO §30 Abs2 RechtssatzAus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung. EntscheidungstexteTE OGH 1984-08-28 2 Ob 42/84 Veröff: SZ 57/131 TE OGH 1985-09-06 5 Ob 72/85 Auch; nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. (T1); Beisatz: Auch im Grundbuchsverfahren. (T2)Auch; nur: Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. (T1); Beisatz: Auch im Grundbuchsverfahren. (T2) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 630/85 nur T1 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 588/86 nur T1; Veröff: JBl 1987,258 TE OGH 1986-12-17 3 Ob 32/86 Auch; Beisatz: § 30 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T3) TE OGH 1993-04-16 5 Ob 1020/93 nur T1 TE OGH 1993-04-28 9 ObA 89/93 Auch; nur T1 TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2388/96g Beisatz: Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. (T4) TE OGH 2002-05-28 5 Ob 120/02m nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. (T5); Beis wie T2nur: Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. (T5); Beis wie T2 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 70/03t TE OGH 2003-08-07 8 ObA 43/03m Beisatz: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden, weshalb, wenn Erhebungen im Rahmen des § 37 ZPO durchzuführen sind, nicht nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreicht, sondern auch eine mündlich erteilte Vollmacht (beispielsweise durch Einvernahme des Geschäftsführers der vollmachtgebenden GmbH) überprüft werden kann. (T6)Beisatz: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden, weshalb, wenn Erhebungen im Rahmen des Paragraph 37, ZPO durchzuführen sind, nicht nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreicht, sondern auch eine mündlich erteilte Vollmacht (beispielsweise durch Einvernahme des Geschäftsführers der vollmachtgebenden GmbH) überprüft werden kann. (T6) TE OGH 2004-02-26 8 ObA 18/04m Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden. (T7); Beisatz: Kein Vollmachtsmangel eines Rechtsanwalts, der sich in der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. (T8) TE OGH 2004-05-25 5 Ob 54/04h Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auch wenn der gerichtliche Auftrag (im Sinne des § 37 ZPO) auf Nachbringung der Vollmachten zur Vertretungsmacht der Hausverwalterin lautete kann der einschreitende Rechtsanwalt eigene Vollmachten der Kläger (Miteigentümer) vorlegen oder sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch die Kläger berufen. (T9)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auch wenn der gerichtliche Auftrag (im Sinne des Paragraph 37, ZPO) auf Nachbringung der Vollmachten zur Vertretungsmacht der Hausverwalterin lautete kann der einschreitende Rechtsanwalt eigene Vollmachten der Kläger (Miteigentümer) vorlegen oder sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch die Kläger berufen. (T9) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 242/05g TE OGH 2006-11-30 6 Ob 265/06y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T10) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 66/10z Veröff: SZ 2010/82 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 41/24h TE OGH 2024-12-18 5 Ob 128/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035835

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