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{'item': '6Ob638/84; 8Ob601/89; 1Ob2266/96h; 3Ob2292/96x; 8Ob210/02v; 10Ob93/07k'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0009477 Entscheidungsdatum06.11.2007 Geschäftszahl6Ob638/84; 8Ob601/89; 1Ob2266/96h; 3Ob2292/96x; 8Ob210/02v; 10Ob93/07k NormABGB §91 F RechtssatzWenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun hat, die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf. Die einseitige Aufhebung der Vereinbarung ist den Gatten nicht verwehrt, jedoch kann das grundlose einseitige Abgehen unter Umständen rechtswidrig sein, wenn es Interessen des anderen Teiles oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1984-08-30 6 Ob 638/84 Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487 TE OGH 1991-01-29 8 Ob 601/89 Beisatz: Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, dass sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Als wichtige Gründe für ein einseitiges Abgehen von Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarungen mit vermögensrechtlichem Einschlag (etwa auch von einer gemeinsam beschlossenen Rollenverteilung) werden in der Literatur die Geburt eines Kindes, das Wegfallen von Kinderbetreuungspflichten, entscheidende Verbesserungen oder Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der Familie oder auch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit bzw dauerhafte Arbeitslosigkeit eines Ehegatten genannt. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muss der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T1) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Auch; Beis wie T1 nur: Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, dass sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muss der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T2) Beisatz: Stets ist zu fordern, daß die Interessen des Partners im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. (T3) TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2292/96x nur: Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun hat, die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf. (T4) Beisatz: Gemeinsam Beschlossenes bindet jeden einzelnen Ehegatten, solange sich die Lebensumstände nicht ändern. (T5) Veröff: SZ 70/35 TE OGH 2002-11-07 8 Ob 210/02v Vgl; Beisatz: Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet (hier: "Hausfrauenehe"), steht der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach §66 EheG nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zu (teilweise Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 610/89 = JBl 1991,714). (T6) TE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k Auch; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2007/169 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.