← Österreich

{'item': '6Ob707/83; 1Ob585/87; 6Ob613/91; 5Ob34/92; 1Ob533/95; 5Ob2121/96i; 5Ob83/97k; 8Ob55/97i; 5Ob135/99k; 5Ob206/99a; 7Ob283/99i; 1Ob139/00y; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011826 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl6Ob707/83; 1Ob585/87; 6Ob613/91; 5Ob34/92; 1Ob533/95; 5Ob2121/96i; 5Ob83/97k; 8Ob55/97i; 5Ob135/99k; 5Ob206/99a; 7Ob283/99i; 1Ob139/00y; 5Ob200/01z; 5Ob231/03m; 7Ob142/04i; 5Ob157/08m; 1Ob112/11v; 5Ob113/13y; 5Ob195/13g; 5Ob12/14x; 5Ob55/16y; 5Ob193/19x; 1Ob108/24z; 1Ob15/25z NormABGB §521 A RechtssatzZum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn § 521 Satz 1 und 2 ABGB handelt.Zum Wesen des in Paragraph 521, Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn Paragraph 521, Satz 1 und 2 ABGB handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-08-30 6 Ob 707/83 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 585/87 Vgl auch; nur: Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. (T1) Veröff: SZ 60/86 = MietSlg 39/24Vgl auch; nur: Zum Wesen des in Paragraph 521, Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. (T1) Veröff: SZ 60/86 = MietSlg 39/24 TE OGH 1992-03-12 6 Ob 613/91 TE OGH 1992-03-24 5 Ob 34/92 nur T1; Veröff: NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2121/96i Vgl auch; Beisatz: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. Das bedeutet, dass das, was der Gebrauchsberechtigte tun darf, jedenfalls auch dem Fruchtgenussberechtigten zugestanden werden muss; der Wohnungsfruchtgenuss umfasst als ein Mehr stets auch das Recht zum persönlichen Gebrauch. (T2) TE OGH 1997-03-18 5 Ob 83/97k Vgl auch TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i nur T1 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 135/99k nur T1 TE OGH 1999-09-14 5 Ob 206/99a nur T1; Beis wie T2 nur: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. (T3) TE OGH 2000-02-23 7 Ob 283/99i Auch; Beisatz: Beim Wohnungsfruchtgenuss besteht - anders als beim bloßen Wohnungsgebrauchsrecht - keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die eigenen Bedürfnisse des Berechtigten. Wird ein Gebäude oder eine Wohnung auch zur Erzielung von Erträgnissen - etwa der Tätigkeit als Tagesmutter - überlassen, so wird zumeist von einem Fruchtgenuss auszugehen sein. (T4) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 139/00y Vgl; Beisatz: Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. (T5)Vgl; Beisatz: Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß Paragraphen 509, ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. (T5) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 200/01z Vgl auch TE OGH 2003-11-11 5 Ob 231/03m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zumindest umfänglich geht ein Fruchtgenussrecht über ein bloßes Gebrauchsrecht hinaus. (T6) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 142/04i Auch TE OGH 2008-11-25 5 Ob 157/08m Vgl; Beisatz: Das „Wohnungsrecht" stellt keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T7) Veröff: SZ 2008/174 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 112/11v nur T1 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Auch; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T8) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 195/13g Auch TE OGH 2014-02-21 5 Ob 12/14x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-20 5 Ob 55/16y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 193/19x Vgl TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl; Beisatz: Bei der Nutzung von Räumen zu Wohnzwecken wird danach unterschieden, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt und demnach an Dritte überlassen werden dürfen. Im ersten Fall liegt Gebrauchsrecht vor, im zweiten Fruchtgenuss. (T9) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 15/25z vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011826

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.