OGH Rechtssatz RS0095665 (11Os92/84 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095665 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl11Os92/84; 12Os40/96 (12Os41/96); 15Os36/97 (15Os90/97); 12Os87/99; 13Os56/07w; 14Os79/16y; 14Os56/20x; 14Os72/21a; 12Os14/26i NormStGB §232 Abs2 RechtssatzFür die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (Paragraph 12, StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-05 11 Os 92/84 Veröff: SSt 55/57 = JBl 1985,434 TE OGH 1996-05-30 12 Os 40/96 TE OGH 1997-07-03 15 Os 36/97 Vgl auch; Beisatz: Wo die Falsifikate tatsächlich produziert wurden, ist unerheblich. (T1) TE OGH 1999-07-14 12 Os 87/99 TE OGH 2007-06-20 13 Os 56/07w Vgl auch; Beisatz: Zur Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann sind Feststellungen zu treffen. (T2) TE OGH 2016-10-20 14 Os 79/16y Vgl auch; Beisatz: § 232 Abs 2 StGB setzt Einverständnis eines an der Fälschung Beteiligten oder eines Mittelsmanns mit der (wenn auch bloß versuchten) Übernahme von verwechslungstauglichem Falschgeld, sohin eine auf den Fälscher (oder seine Komplizen) zurückgehende ununterbrochene einvernehmliche Erwerbskette voraus. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 232, Absatz 2, StGB setzt Einverständnis eines an der Fälschung Beteiligten oder eines Mittelsmanns mit der (wenn auch bloß versuchten) Übernahme von verwechslungstauglichem Falschgeld, sohin eine auf den Fälscher (oder seine Komplizen) zurückgehende ununterbrochene einvernehmliche Erwerbskette voraus. (T3) TE OGH 2020-07-21 14 Os 56/20x Vgl TE OGH 2021-08-10 14 Os 72/21a Vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 14/26i vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095665