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{'item': '3Ob80/84; 3Ob70/89 (3Ob71/89); 3Ob68/89 (3Ob69/89); 4Ob74/91; 3Ob134/93; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob162/05b; 3Ob225/06v; 3Ob223/10f; 3Ob8/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004747 Entscheidungsdatum06.07.2011 Geschäftszahl3Ob80/84; 3Ob70/89 (3Ob71/89); 3Ob68/89 (3Ob69/89); 4Ob74/91; 3Ob134/93; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob162/05b; 3Ob225/06v; 3Ob223/10f; 3Ob8/11i; 3Ob125/11w NormEO §355 IIEO §355 römisch zwei RechtssatzAuch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (§ 3 Abs 2 EO).Auch für die Exekution nach Paragraph 355, EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (Paragraph 3, Absatz 2, EO). EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-12 3 Ob 80/84 Veröff: SZ 57/137 = RdW 1985,42 = ÖBl 1985,85 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 70/89 nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (§ 3 Abs 2 EO). (T1)nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (Paragraph 3, Absatz 2, EO). (T1) Anm: Veröff: WBl 1989,343 = ÖBl 1990,134Anmerkung, Veröff: WBl 1989,343 = ÖBl 1990,134 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 68/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 74/91 nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO. (T2)nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO. (T2) TE OGH 1993-07-14 3 Ob 134/93 vgl auch; nur T2 ; Beisatz: Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde; es bedarf im Exekutionsantrag nicht der Angabe, zu welcher Zeit und an welchem Ort die periodische Druckschrift verkauft wurde. (T3)vergleiche auch; nur T2 ; Beisatz: Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde; es bedarf im Exekutionsantrag nicht der Angabe, zu welcher Zeit und an welchem Ort die periodische Druckschrift verkauft wurde. (T3) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 162/05b Auch; nur T1; Veröff: SZ 2005/115 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 225/06v Auch; nur T1 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 223/10f nur T1 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 8/11i nur T1 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 125/11w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004747

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