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{'item': ['3Ob557/84', '1Ob600/91', '3Ob2369/96w', '7Ob97/00s', '1Ob4/03z', '10Ob92/04h', '1Ob151/07y', '7Ob248/10m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022539 Entscheidungsdatum12.09.1984 Geschäftszahl3Ob557/84; 1Ob600/91; 3Ob2369/96w; 7Ob97/00s; 1Ob4/03z; 10Ob92/04h; 1Ob151/07y; 7Ob248/10m NormABGB §1220; ABGB §1231 RechtssatzAus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231,

  1. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (Paragraph 1231, 2, Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-12 3 Ob 557/84 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 600/91 Auch; nur: Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231,
  2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. (T1); Beisatz: Zweck des Heiratsgutes ist im allgemeinen die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. (T2)Auch; nur: Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (Paragraph 1231, 2, Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. (T1); Beisatz: Zweck des Heiratsgutes ist im allgemeinen die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. (T2) TE OGH 1997-05-21 3 Ob 2369/96w nur T1 TE OGH 2000-05-11 7 Ob 97/00s Auch; nur T1 TE OGH 2003-11-18 1 Ob 4/03z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-13 10 Ob 92/04h Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/86 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 151/07y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-06-29 7 Ob 248/10m Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.