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{'item': '7Ob16/84; 7Ob65/83; 7Ob34/84; 7Ob40/84; 7Ob14/90; 7Ob165/97h; 7Ob214/03a; 7Ob112/16w; 7Ob172/23d; 7Ob180/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080369 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl7Ob16/84; 7Ob65/83; 7Ob34/84; 7Ob40/84; 7Ob14/90; 7Ob165/97h; 7Ob214/03a; 7Ob112/16w; 7Ob172/23d; 7Ob180/24g NormVersVG §38 ARB 1988 Art 7.2.5ARB 1988 Artikel 7 Punkt 2 Punkt 5 RechtssatzErstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-13 7 Ob 16/84 TE OGH 1984-06-28 7 Ob 65/83 Veröff: SZ 57/123 TE OGH 1984-10-11 7 Ob 34/84 TE OGH 1984-12-13 7 Ob 40/84 TE OGH 1990-04-25 7 Ob 14/90 Beisatz: Maßgebend ist, ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aber das bestehende Versicherungsverhältnis aufgehoben und ein neues begründet wird. (hier: Trotz Verringerung der Versicherungssumme und Verlängerung der Laufzeit: Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages.) (T1) Veröff: SZ 63/64 = RdW 1992,13 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 165/97h Vgl auch; Beisatz: Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch Novation umgeändert, dann geht die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag erst mit dem Entstehen des neuen Versicherungsvertrages verloren; die Differenzprämie ist (nur) für das erweiterte Risiko als Erstprämie zu behandeln. (T2) TE OGH 2003-12-03 7 Ob 214/03a Auch; nur: Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. (T3) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 112/16w Auch; Beisatz: Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zur Anwendung. (T4)Auch; Beisatz: Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt 5, ARB 1988 nicht zur Anwendung. (T4) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 172/23d vgl TE OGH 2024-12-18 7 Ob 180/24g vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Voreigentümerin einer Liegenschaft kündigte von sich aus den damaligen Versicherungsvertrag; dieser war mit 1. 1. 2017 beendet, in der Folge begann ein neuer Vertrag – der auch ausdrücklich so bezeichnet wurde – erst mit 24. 1. 2017 zu laufen; von der Beklagten wurde nur bei Neuverträgen Prämiengarantie gewährt, die für die ersten drei Jahre zur Anwendung kam - neuer Vertrag. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.